Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der global tactics CAPONE GmbH

A)

Vorbemerkungen, Begriffsdefinitionen

1.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) der global tactics CAPONE GmbH sind die Grundlage unserer sämtlichen Geschäftsbeziehungen mit allen unseren Geschäftspartnern und Kunden.

2.

Folgende Bezeichnungen sind i.S. entsprechender Begriffsdefinitionen klarzustellen:

Global tactics CAPONE GmbH: Es handelt sich um das im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRB 17244 eingetragene Unternehmen als Verwender der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beanspruchen auch dann Wirksamkeit für die in Rede stehenden Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Kunden, wenn entweder hinsichtlich des einzelkaufmännischen Unternehmens ein Inhaberwechsel eintritt oder das einzelkaufmännische Unternehmen in eine andere Rechtsform umgewandelt oder übertragen wird und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit dann noch keine Änderung in diesem Punkt erfahren haben sollten. Im Folgenden ist global tactics CAPONE GmbH durchgängig als CAPONE bezeichnet.

Geschäftspartner und Kunden: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich an alle insbesondere kaufmännischen, aber auch nichtkaufmännischen Geschäftspartner und Kunden von CAPONE. Im Folgenden ist stets der konkrete Geschäftspartner und oder Kunde bezogen auf die konkrete in Rede stehende Geschäftsbeziehung gemeint, auch wenn durchgängig von Geschäftspartnern und Kunden in der Mehrzahl die Rede ist. CAPONE und Geschäftspartner und Kunden werden im Folgenden zum Teil auch zusammenfassend als Beteiligte bezeichnet.

Geschäftsbeziehungen: Gemeint sind im Rahmen der Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen von CAPONE mit Geschäftspartnern und Kunden, insbesondere die aufgrund von entsprechenden Bestellungen bzw. Auftragsbestätigungen zustande gekommenen Verträge zwischen CAPONE und deren Geschäftspartnern und Kunden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich ebenso auf die nachvertraglichen Geschäftsbeziehungen von CAPONE und deren Geschäftspartnern und Kunden.

B)

  1. Geltungsbereich

1.

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der CAPONE erfolgen ausschließlich auf Grundlage der hier statuierten AGB. Dies gilt ebenso für unsere sämtlichen zukünftigen Geschäftsbeziehungen und Lieferungen und Leistungen, ohne dass dies nochmals ausdrücklich vereinbart werden muss.

2.

Abweichende Bedingungen von Geschäftspartnern und Kunden, die die CAPONE nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Geschäftsbeziehungen der CAPONE unverbindlich, ohne dass die CAPONE dem ausdrücklich widersprechen muss. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher auch dann, wenn die CAPONE trotz entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen erbringt.

  1. Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsschluss

1.

Maßgeblich für das Zustandekommen eines Vertrages ist eine schriftliche (Textform genügt) Bestellung von Geschäftspartnern und Kunden. Eine Bestellung ist nur dann vollständig, wenn diese als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist. CAPONE kann Bestellungen innerhalb von 2 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen.

2.

Soweit Angebotsunterlagen und Unterlagen, die mit dem Vertragsschluss in Zusammenhang stehen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen beinhalten, behält sich CAPONE auch die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Soweit solche Unterlagen als „vertraulich“ bezeichnet sind, gilt dieser Vorbehalt auch für diese. Solche als „vertraulich“ bezeichneten Unterlagen dürfen Geschäftspartner und Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von CAPONE an Dritte weitergeben.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1.

Grundsätzlich gelten die vereinbarten Preise ab Versendungsort Geschäftssitz CAPONE, es sei denn aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Die vereinbarten Preise beinhalten keine Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt, es denn es wird etwas anderes vereinbart.

2.

Die von CAPONE angebotenen Preise sind stets Netto-Preise (zzgl. der gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in der am Tag der Rechnungsstellung maßgeblichen gesetzlichen Höhe und wird diese gesondert ausgewiesen).

Soweit Geschäftspartner und Kunden dies wünschen, wird CAPONE für Lieferungen eine Transportversicherung abschließen, deren Kosten die Geschäftspartner und Kunden tragen.

3.

Entsprechend den von CAPONE zu erteilenden Auftragsbestätigungen sind 50 % des Kaufpreises netto (ohne weiteren Abzug) unverzüglich nach Abrechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Eingang dieser Anzahlung auf einem der Geschäftskonten von CAPONE ist Voraussetzung für den Beginn der Leistungsverpflichtung von CAPONE. Der restliche Betrag wird vor Lieferung ab Werk nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist der Kaufpreis spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, wobei als maßgebliches Datum das jeweilige Rechnungsdatum zzgl. 3 Tagen Postlaufzeit gilt. Die Liefermengen können um 5–10 % abweichen, bei Kleinmengen kann die Abweichung bis zu 20 % betragen. Eine Überlieferung wird dem Kunden in Rechnung gestellt, eine Unterlieferung wird dem Kunden gutgeschrieben.

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1.

Das Recht zur Aufrechnung gegen Forderungen von CAPONE steht deren Geschäftspartnern und Kunden nur dann zu, wenn dessen Gegenforderungen entweder rechtskräftig festgestellt oder von CAPONE anerkannt oder nicht bestritten sind.

2.

Geschäftspartner und Kunden von CAPONE können etwaige Zurückbehaltungsrechte gegen Forderungen von CAPONE nur dann geltend machen, wenn etwaige Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. CAPONE ist berechtigt, gegenüber sämtlichen künftigen, auch anerkannten Bestellungen von Vertragspartnern ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn Geschäftspartner und Kunden ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen.

  1. Lieferung; Lieferzeit und -ort

1.

Soweit eine feste Lieferzeit vereinbart ist, ist die Klärung aller technischer Fragen zur Auftragsdurchführung Voraussetzung für den Beginn der angegebenen Lieferzeit. Daneben ist die rechtzeige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Geschäftspartner und Kunden Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von CAPONE. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt insoweit vorbehalten.

Ein Fixgeschäft soll ausdrücklich nur dann vorliegen, wenn dies im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten so bezeichnet wird oder ein bestimmtes Ereignis als feststehende Lieferzeit bezeichnet wird.

2.

Soweit Geschäftspartner und Kunden mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in Annahmeverzug geraten oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzen, ist CAPONE berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden (einschließlich etwaiger Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen. CAPONE behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche oder Rechte vor. Sofern die hier genannten Voraussetzungen (Annahmeverzug / Verletzung von Mitwirkungspflichten) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der jeweiligen Kaufsache ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges oder Schuldner-verzuges der Geschäftspartner oder Kunden auf diese über.

3.

Die Haftung von CAPONE bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Fall, dass der Vertrag ein Fixgeschäft gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder gemäß § 376 HGB ist. Die Haftung von CAPONE bestimmt sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn infolge eines von CAPONE zu vertretenden Lieferverzugs die Geschäftspartner und Kunden berechtigt sind, sich auf Fortfall des Interesses an der weiteren Vertragserfüllung zu berufen. Darüber hinaus haftet CAPONE dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf von CAPONE zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruht. CAPONE haftet in diesem Sinne auch für ein Verschulden seiner Vertreter, nicht jedoch bei so genannter höherer Gewalt. Beruht der Lieferverzug auf einer von CAPONE zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Schadenersatzhaftung von CAPONE auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. CAPONE haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der von CAPONE zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, jedoch ist dann die Schadenersatzhaftung von CAPONE auf den vorhersehbaren, typischerweiser eintretenden Schaden begrenzt.

4.

Die Geltendmachung von weiteren gesetzlichen Ansprüchen bleibt den Geschäftspartnern und Kunden von CAPONE vorbehalten.

  1. Beanstandungen, Gewährleistung, Mängelhaftung

1.

Soweit Grundlage der zu liefernden Kaufsache so genannte Belegmuster sind, sind Geschäftspartner und Kunden von CAPONE verpflichtet, etwaige Beanstandungen gegen diese Muster in Textform gegenüber CAPONE vorzubringen.

2.

Nach Lieferung der Kaufsache sind die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE verpflichtet, ihren geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachzukommen, um ihre Mängelansprüche aufrechtzuerhalten. Mängelrügen sind in Textform gegenüber CAPONE vorzubringen.

3.

Soweit die Kaufsache mangelbehaftet ist, sind die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. CAPONE trägt im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung oder zum Zweck der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), soweit sich diese auf die Verbringung der Kaufsache zum Erfüllungsort beziehen. Geschäftspartner und Kunden von CAPONE sind nach ihrer Wahl berechtigt, Rückzahlung oder Minderung zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.

4.

CAPONE haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Geschäftspartner und Kunden von CAPONE Schadenersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, dies schließt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von CAPONE ein. Die Schadenersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit CAPONE keine vorsätzliche Vertragsverletzung trifft. Darüber hinaus haftet CAPONE nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern CAPONE schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch dann ist die Schadenersatzhaftung von CAPONE auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung von CAPONE ist auch dann auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit Geschäftspartner und Kunden von CAPONE wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung von CAPONE ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht. Darüber hinaus ist die Haftung von CAPONE wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit unberührt. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit im Rahmen dieser Haftungsregelung unter 4. nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

5.

Maßgebend für den Beginn der Haftung wegen Mängelansprüchen ist der Gefahrenübergang, die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 24 Monate. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Diese beträgt 5 Jahre und beginnt mit Ablieferung der mangelhaften Sache.

VII. Gesamthaftung

1.

Soweit unter VI. abschließende Haftungsregelungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen CAPONE und Geschäftspartnern und Kunden getroffen sind, ist eine darüber hinaus gehende Haftung von CAPONE auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches. Insbesondere sind ausgeschlossen Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen Ansprüchen gemäß § 823 BGB auf Ersatz von Sachschäden (deliktische Ansprüche). Diese Haftungsbegrenzung gilt insbesondere auch, soweit der Geschäftspartner und Kunde von CAPONE anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen kann.

2.

Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen eine Schadenersatzhaftung gegenüber CAPONE ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt ein solcher Ausschluss oder Begrenzung auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CAPONE.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.

CAPONE behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller vertraglicher Verpflichtungen von Geschäftspartnern und Kunden von CAPONE, insbesondere bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. CAPONE ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, soweit Geschäftspartner und Kunden von CAPONE sich vertragswidrig verhalten, insbesondere im Falle von Zahlungsverzug. Sofern CAPONE die Kaufsache zurücknimmt, liegt darin ein Rücktritt vom Vertrag und ist CAPONE dann zur Verwertung der Kaufsache berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Kaufsache mit Marken, Unternehmenskennzeichen o.ä. von Geschäftspartnern und Kunden von CAPONE gekennzeichnet ist. Ein Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten der Geschäftspartner und Kunden von CAPONE anzurechnen, wobei angemessene Verwertungskosten abzuziehen sind.

2.

Die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE sind verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten angemessen (insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zum Neuwert zu versichern. Diese Verpflichtung besteht bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes von CAPONE. Darüber hinaus sind die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE verpflichtet, CAPONE von etwaigen Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Kaufsache unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auch diese Verpflichtung besteht bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes von CAPONE.

3.

Die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE treten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (brutto) von CAPONE an CAPONE ab, die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE aus dem Verkauf oder ähnlichen Rechtsgeschäften (z.B. Bartergeschäften) gegen ihre eigenen Kunden oder sonstige Dritte entstehen. Dies gilt sowohl im Fall der Neuwarenveräußerung der Kaufsache als auch nach etwaiger Verarbeitung durch die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE. Dies (so genannter verlängerter Eigentumsvorbehalt) gilt bis zur vollständigen Befriedigung von allen Forderungen von CAPONE aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung mit den Geschäftspartnern und Kunden von CAPONE. Die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE sind gegenüber CAPONE zur umfassenden Auskunft hinsichtlich der soweit abgetretenen Forderungen verpflichtet. Diese Auskunft ist auf Verlangen von CAPONE zu erteilen im Hinblick auf den vollständigen Namen und Anschrift der betreffenden Schuldner der Geschäftspartner und Kunden von CAPONE sowie aller weiter erforderlichen Angaben, die zum etwaigen Einzug der Forderungen erforderlich sind. Darüber hinaus sind die Geschäftspartner und Kunden in diesem Fall auch verpflichtet, die dazugehörigen Unterlagen CAPONE auszuhändigen sowie die jeweiligen Schuldner über die Abtretung zu informieren. Es steht CAPONE frei, zu entscheiden, ob die Geschäftspartner und Kunden zur eigenen Einziehung ermächtigt bleiben sollen oder ob CAPONE die Einziehung selbst vornimmt. Solange Geschäftspartner und Kunden von CAPONE ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug geraten und keine Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt sind oder Zahlungseinstellungen vorliegen, bleiben die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE in jedem Fall zur eigenen Einziehung ermächtigt.

5.

CAPONE ist zur Freigabe der aus den Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Kunden zu bestellenden Sicherheiten auf deren Verlangen dann verpflichtet, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderunge mehr als 10 % übersteigt. Es obliegt CAPONE darüber zu entscheiden, welche Sicherheiten freigegeben werden.

  1. Produzentenschutz, Vertragsstrafe

1.

Die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE verpflichten sich, in keinem Fall selbst in direkten geschäftlichen Kontakt zu Produzenten, Geschäftspartnern o. ä. von CAPONE zu treten (es sei denn, CAPONE genehmigt dies schriftlich), insbesondere verpflichten sich die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE ausdrücklich, weder unmittelbar noch mittelbar (über Dritte) Produkte (insbesondere Textilien) von Geschäftspartnern und / oder Produzenten von CAPONE zu beziehen.

2.

Die Geschäftspartner und Kunden von CAPONE verpflichten sich, für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter 1. genannte Verpflichtung (die dem Produzentenschutz von CAPONE dient) eine von CAPONE nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende, Vertragsstrafe an CAPONE zu zahlen.

3.

Geschäftspartner und Kunden sind nach Beendigung des geschäftlichen Kontaktes mit CAPONE und/oder des mit CAPONE bestehenden oder bestandenen Vertragsverhältnisses weitere sechs Monate, mindestens jedoch bis zum Ablauf des betreffenden Jahres (der Beendigung der Geschäfts-beziehung) an diese Regelungen gebunden.

  1. Erfüllungsort / Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Wirksamkeit

1.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten zwischen der CAPONE und ihren Geschäftspartnern ist der Sitz der Global tactics CAPONE GmbH in Kerken, sofern es sich bei den Geschäftspartnern und Kunden um Kaufleute handelt. Es bleibt der Global tactics CAPONE GmbH unbenommen und ist diese berechtigt, den jeweiligen Vertragspartner auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen. Vor etwaiger Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind die Beteiligten verpflichtet, einen sogenannten Mediationsversuch (der in jedem Fall verjährungshemmend wirkt und dessen Nichterhebung die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit begründet) zu unternehmen, wobei ein Mediator auf Antrag eines der Beteiligten von der Industrie- und Handelskammer Leipzig zu benennen ist und soll das Mediationsverfahren in Leipzig stattfinden, es sei denn, die Beteiligten einigen sich vorab zur Durchführung der Mediation anderweitig.

2.

Für die sämtlichen Geschäftsbeziehungen zwischen der CAPONE und ihren Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

3.

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen oder im Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehung unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Solche unwirksame Bestimmung werden durch solche zulässigen Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Dies gilt ebenso im Falle etwaiger Lücken dieser AGB. I. Ü. gelten die allgemeinen Gesetze.